Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klinik Diakonissen Linz GmbH
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER KLINIK DIAKONISSEN LINZ GMBH
Hinweis: alle Formulierungen sind geschlechtsneutral und richten sich gleichermaßen an alle Menschen.
1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Vertragsbeziehung zwischen dem Patienten und der Klinik geregelt. Sie gelten für alle stationären und nicht stationären Behandlungen in der Klinik.
1.2 Hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Patienten kommen ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Bestimmungen des oö. Landes- und des Bundeskrankenanstaltengesetzes sowie des ABGB zur Anwendung.
2. AUFNAHME- UND UNTERBRINGUNGSWUNSCH DES PATIENTEN
2.1 Die Aufnahme in die Klinik erfolgt grundsätzlich nach Einweisung des Patienten durch einen niedergelassenen Arzt bzw. einen ihn in der Klinik hauptbehandelnden Facharzt.
2.2 Der Patient hat die Wahl eines ihn hauptbehandelnden Arztes vorab, spätestens im Zuge der Aufnahme (Abschluss des Krankenhausaufnahmevertrages) in die Klinik bekanntzugeben.
2.3 Die Aufnahme in die Klinik erfolgt durch faktische Handlung. Als Klinik ohne Öffentlichkeitsrecht besteht keine Aufnahmeverpflichtung von Patienten und kann diese ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden, – mit der allgemeinen Erste-Hilfe-Leistung.
3. UNTERBRINGUNGSVERTRAG
3.1 Die Aufnahme des Patienten in die Klinik begründet einen Unterbringungsvertrag zwischen der Klinik und dem Patienten. Inhalt dieses Unterbringungsvertrages ist zum einen die Unterbringung und stationäre Pflege in der Klinik und zum anderen die Pflicht zur Bereithaltung jederzeit erreichbarer ärztlicher Hilfe gemäß § 8 Abs 1 Z 1 KAKuG.
3.2 Die Art der Aufnahme (stationär oder nicht stationär) erfolgt je nach Entscheidung bzw. Weisung des den Patienten in die Klinik einweisenden oder sonst des ihn in der Klinik untersuchenden Arztes.
3.3 Anlässlich der Aufnahme erklärt der Patient seinen Unterbringungswunsch. Die Pflege- und Anstaltsgebühren, die der Patient bei der Aufnahme zur Kenntnis nimmt, sind nach der tatsächlichen Unterbringung zu verrechnen.
3.4 Anlässlich der Aufnahme in die Klinik ist vom Patienten zeitgerecht eine Kautionszahlung in voller Höhe des Kostenvoranschlages zu entrichten. Liegt kein Kostenvoranschlag vor bzw. kann der anstehende Aufenthalt nicht kurzfristig eingeordnet werden, gelten € 2.500,- als Mindestkautionsbetrag für eine stationäre Aufnahme.
Die Kautionszahlung ist zeitgerecht, d.h. sieben Tage vor der Aufnahme in die Klinik zu leisten, allerspätestens jedoch zum Zeitpunkt der Aufnahme bzw. des Leistungsbeginns. Die Klinik ist berechtigt, den Patienten abzuweisen – sofern dieser nicht unabweisbar im Sinne der Bestimmungen des KAKuG sowie des oö. KAG ist – wenn die verlangte Kautionszahlung nicht vollständig geleistet wurde.
Im Falle der Stornierung eines gebuchten Aufenthaltes steht es der Klinik frei, eine Stornogebühr in der Höhe des Mindestkautionsbetrages einzubehalten. Nach Mitteilung durch die Klinik ist der Patient verpflichtet, aufgezehrte Kautionszahlungen unverzüglich in der geforderten Höhe aufzustocken, dies bei sonstiger Rechtsfolge im Sinne Pkt. 13.1 zweiter Satz dieser AGB.
3.5 Bei Patienten mit einer Krankenzusatzversicherung kann die Klinik von der Verpflichtung des Patienten zum Erlag einer Kautionszahlung bei Vorliegen einer Kostenübernahme- erklärung des Versicherers Abstand nehmen. Die Kostenübernahmeerklärung soll in der Regel vom Patienten bei der Aufnahme in die Klinik vorgelegt werden. Der Patient kann jedoch die Klinik ermächtigen, die Kostenübernahme in seinem Namen beim Versicherungsunternehmen anzufordern.
3.6 Dem Unterbringungsvertrag liegen zugrunde:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Pflege- und Anstaltsgebühren, Sonderentgelte, Arzthonorare sowie die vom Patienten unterfertigte Verpflichtungserklärung und die vom Arzt gem. Punkt 3.2 gestellte Einweisungsdiagnose.
3.7 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Unterbringungsvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Klinik.
4. BEHANDLUNGSVERTRAG
4.1 Der Behandlungsvertrag ist vom Patienten mit dem hauptbehandelnden Arzt seiner Wahl abzuschließen. Dieser Vertrag umfasst neben der ärztlichen Behandlung und Betreuung insbesondere auch die notwendige Aufklärung und deren Dokumentation durch den Arzt, die Einwilligung des Patienten zur vorgeschlagenen Heilbehandlung und die Honorarvereinbarung für die Leistung des hauptbehandelnden Arztes, seiner nachgeordneten Ärzte, Konsiliarärzte und sonstiger Erfüllungsgehilfen. Erfolgt keine Nominierung eines hauptbehandelnden Arztes durch den Patienten, so kann die Klinik dem Patienten unverbindlich einen hauptbehandelnden Arzt vorschlagen. Durch Annahme des Vorschlags entsteht der Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und dem dann hauptbehandelnden Arzt.
4.2 Bei Einweisung durch den in der Folge hauptbehandelnden Arzt ist für die Klinik das Bestehen eines – in welcher Form immer – geschlossenen Behandlungsvertrages zwischen diesem Arzt und dem Patienten gegeben.
4.3 Sofern der Patient bei der ärztlichen Leitung der Klinik keinen Widerspruch gegen die von seinem gemäß Punkt 2.2 bzw. 4.1 gewählten Arzt vorgeschlagene Art und Methode der Behandlung erhebt, gilt für die Klinik die Einwilligung des Patienten hiezu als ausdrücklich gegeben.
4.4 Ist für ärztliche Leistungen das Bestehen einer Honorarvereinbarung nicht nachweisbar oder bestehen hierüber Differenzen, so können ärztliche Leistungen jedenfalls in der Höhe der zwischen dem Träger der Klinik sowie dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs für die Klinik vereinbarten Honorare verrechnet werden. Für Patienten, die über keine Krankenzusatzversicherung verfügen, gelten die Honorare gemäß der Selbstzahler- Preisliste der Klinik in ihrer jeweils gültigen Fassung als vereinbart.
5. PFLEGE- UND SONDERGEBÜHREN (ANSTALTSGEBÜHREN, ARZTHONORARE ETC.) UND SONSTIGE ENTGELTE
5.1 Für die Aufnahme des Patienten, Unterbringung, Verpflegung, Betreuung und Pflege sowie die Bereitstellung jederzeit erreichbarer ärztlicher Hilfe verrechnet die Klinik Pflege- und Anstaltsgebühren sowie Neben- und Sondergebühren bzw. Sonderentgelte.
5.2 Für den Aufnahme- und Entlassungstag eines Patienten sind die Pflege- und Anstaltsgebühren sowie die Einbettzimmeraufzahlung in voller Höhe zu entrichten.
5.3 Der Patient wird auf Anfrage über die Höhe der Gebühren seitens der Klinik informiert.
5.4 Arzthonorare für behandelnde Ärzte und ihre Erfüllungsgehilfen werden in deren Namen und auf deren Rechnung und Gefahr eingehoben.
5.5 Entgelte für Zusatzleistungen wie insbesondere Telefongesprächsgebühren, Extraspeisen und -getränke sowie besondere Dienstleistungen im Bereich der Administration (Kopierer, Fax und dergleichen) wird die Klinik dem Patienten nach tatsächlichem Aufwand getrennt in Rechnung stellen.
6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
6.1 Wenn die Klinik einen schriftlichen Kostenvoranschlag erstellt, nimmt der Patient zur Kenntnis, dass die Kostenvoranschläge hinsichtlich der Verweildauer und der geplanten medizinischen Heilbehandlung einem durchschnittlichen Verlauf entsprechend verbindlich erstellt werden. Bei erheblicher Überschreitung der Verweildauer und außerordentlich anfallenden hohen OP-Materialkosten kann es im Einzelfall – je nach tatsächlichem Behandlungsverlauf, insbesondere bei Komplikationen – zu einer zusätzlichen Verrechnung kommen.
6.2 Alle Gebühren und sonstige Entgelte verstehen sich einschließlich aller gesetzlichen Steuern und Abgaben.
6.3 Pflege-, Anstalts- und Sondergebühren sowie sonstige Entgelte und Kostenbeiträge sind mit dem Tag der Vorschreibung durch die Klinik fällig. Nach Ablauf von vier Wochen ist die Klinik zur Verrechnung von Verzugszinsen ab dem Fälligkeitstag in Höhe von 1 % pro Monat zuzüglich Mahnspesen und Inkassogebühren berechtigt.
6.4 Zahlungsverpflichteter ist ausschließlich der Patient.
6.5 Die Zahlungsverpflichtung des Patienten besteht auch im Falle eines Versicherungsschutzes durch Sozial- und Zusatzversicherungen und wird nicht durch eine allfällige Direktverrechnung zwischen Klinik und Versicherungsunternehmungen ersetzt.
7. VERTRAGSBEZIEHUNGEN MIT DEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGERN
7.1 Die Abrechnung mit einem für den Patienten leistungszuständigen Sozialversicherungsträger wird wie folgt durchgeführt:
7.1.1 Abrechnung im Falle eines Direktverrechnungsvertrages:
Verfügt die Klinik über einen Direktverrechnungsvertrag mit dem Sozialversicherungsträger des Patienten, so werden die jeweiligen Anteile der Pflegegebühr mit dieser Sozialversicherung über den Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds (PRIKRAF) direkt verrechnet. Im Falle der gänzlichen oder teilweisen Ablehnung der Kostenübernahme durch den Sozialversicherungsträger, aus welchen Gründen immer, haftet der Patient – gemäß Punkt 6.5 – für die Zahlung des Pflichtkassenanteils an die Klinik. Allfällige Leistungen und Entgelte gemäß § 59 Abs 1 B-KUVG und § 96 Abs 2 GSVG wird die Klinik im Falle des Bestehens eines Direktverrechnungsvertrages mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger abrechnen.
7.1.2 Abrechnung ohne Direktverrechnungsvertrag:
Verfügt die Klinik über kein Direktverrechnungsabkommen mit dem leistungszuständigen Kostenträger, so kann sie jenen Teil der Pflegegebühren, der vom Sozialversicherungsträger auf Grund gesetzlicher Bestimmungen voraussichtlich zu übernehmen wäre, aus der Gebührenrechnung ausnehmen und mit gesondertem Beleg dem Patienten zur Bezahlung vorschreiben. Dieser Beleg kann nach Einzahlung des Rechnungsbetrages durch den Patienten im Original unter Vorlage einer Einzahlungsbestätigung beim Sozialversicherungsträger zur Refundierung eingereicht werden.
7.2 Die Klinik übernimmt keine Haftung hinsichtlich der Höhe und dem Umfang Erstattungsbeträge des Sozialversicherungsträgers.
7.3 Die Klinik wird auf Anfrage des Patienten über bestehende Direktverrechnungsverträge informieren.
8. VERTRAGSBEZIEHUNGEN MIT PRIVATEN ZUSATZVERSICHERUNGEN
8.1 Die Klinik kann Pflegegebühren, Anstalts-, Sondergebühren / Arzthonorare grundsätzlich mit Zusatzversicherungen oder mit dem Patienten abrechnen.
8.1.1 Abrechnung mit der Zusatzversicherung:
Verfügt die Klinik über einen Direktverrechnungsvertrag mit einem für den Patienten leistenden Versicherungsunternehmen, wird die Klinik die Pflege-, Anstalts- und Sondergebühren / Arzthonorare nach Vorliegen einer Kostenübernahmebestätigung mit dem jeweiligen Zusatzversicherungsunternehmen direkt verrechnen. Ungeachtet dessen haftet der Patient für etwaige Selbstbehalte gegenüber der Klinik in voller Höhe.
Für den Fall einer Ablehnung der Kostenübernahme durch den Zusatzversicherer oder bei nicht ausreichenden Tarifen oder Unterversicherung haftet der Patient ungeachtet einer abweichenden Vereinbarung zwischen Klinik und Zusatzversicherung für alle Gebühren und Entgelte (Punkt 5) in voller Höhe.
8.1.2 Abrechnung mit dem Patienten: Verfügt die Klinik über keinen Direktverrechnungsvertrag mit einem für den Patienten leistenden Versicherungsunternehmen wird die Klinik alle Gebühren, Arzthonorare und sonstigen Entgelte (Pkt. 8.1) dem Patienten zur Bezahlung vorschreiben.
8.2 Die Klinik übernimmt keine Haftung über die Höhe und den Umfang der Erstattungsbeiträge durch den Zusatzversicherer.
8.3 Die Klinik hat auf Anfrage über bestehende Direktverrechnungsverträge zu informieren.
9. AUSSCHLUSS VOM VERSICHERUNGSSCHUTZ
9.1 Von der Direktverrechnung und vom Versicherungsschutz einer österreichischen Krankenhauskostenzusatzversicherung sind üblicherweise ausgenommen:
a) Kosmetische Behandlungen
b) Maßnahme der Rehabilitation und der Pflege von chronisch Kranken
c) Behandlungen als Folge eines missbräuchlichen Genusses von Alkohol oder Suchtgiften d) Anhaltung und Unterbringung wegen Selbst- oder Fremdgefährdung sowie die Heilbehandlung der Folgen von Selbstmordversuchen
e) Behandlungen, die im Zusammenhang mit Zahnimplantaten erfolgen
f) Alle Formen der künstlichen Befruchtung
g) Stationäre Behandlungen, die auch auf ambulantem Wege erfolgen könnten, z.B. Aufnahmen zum Zwecke einer Durchuntersuchung
9.2 Alle Gebühren, Arzthonorare und sonstige Entgelte für solche Behandlungen sind vom Patienten jedenfalls selbst zu tragen und werden diesem ausnahmslos (siehe Punkt 8.1.2) vorgeschrieben.
10. HAFTUNG UND SCHADENERSATZ
10.1 Die Klinik übernimmt keine Haftung für die ärztliche Behandlung des Patienten durch den von diesem gewählten hauptbehandelnden Arzt (gemäß Punkt 2.2 bzw. 4.1), seine Erfüllungsgehilfen und die von ihm beigezogenen Konsiliarärzte.
10.2 Für die Haftung aus der ärztlichen Behandlung wird der Patient ausschließlich seinen von ihm gewählten hauptbehandelnden Arzt und seine Erfüllungsgehilfen, allenfalls die von ihm beigezogenen Konsiliarärzte, heranziehen.
10.3 Eine Haftung der Klinik für Schäden des Patienten, die im Rahmen der vom Unterbringungsvertrag erfassten Leistungen (leicht) fahrlässig verursacht werden (ausgenommen Personenschäden), ist ausgeschlossen.
11. VERSCHWIEGENHEITSVERPFLICHTUNG
11.1 Die Klinik und deren Mitarbeiter unterliegen der Verschwiegenheitspflicht gemäß KAKuG bzw. oö. KAG. Informationen zum Schutz und zur Verwendung von Daten erhält der Patient von der Klinik mittels Datenschutzerklärung.
11.2 Der Patient ermächtigt ferner die Klinik, dessen Sozial- und privaten Zusatzversicherungen die notwendigen Auskünfte, insbesondere zur Einholung der Kostenübernahmeerklärung und für die Abrechnung – einschließlich der Übersendung von Kopien der Krankengeschichte samt Befunden – zu erteilen. Diese Ermächtigung erstreckt sich auch auf öffentlich-rechtliche Einrichtungen (wie z.B. Patientenanwaltschaft, Verwaltungs- und Zivilgerichte sowie sonstige öffentlich-rechtliche zur Einsicht in die Krankengeschichte berechtigte Einrichtungen sowie auch die von der Klinik allenfalls angerufene Schiedsstelle).
11.3 Der Patient ist mit der automatisationsunterstützten Verarbeitung sowohl seiner persönlichen Daten, der Daten zum Inhalt und Umfang der ärztlichen Leistungen als auch der der Leistungen im Rahmen des Unterbringungsvertrages einverstanden.
12. HAFTUNG FÜR WERTGEGENSTÄNDE
12.1 Allen Patienten steht zur Verwahrung von Wertgegenständen ein auf deren eigenes Risiko, unentgeltlich nutzbares, versperrbares Wertfach am Zimmer zur Verfügung. Die Klinik übernimmt keine Haftung für Wertgegenstände sowie für sonstige eingebrachte Sachen des Patienten.
13. ANSTALTS- UND HAUSORDNUNG
13.1 Der Patient ist verpflichtet, die Anstaltsordnung, die zur Einsicht in der Aufnahme aufliegt sowie die ausgehängte Hausordnung einzuhalten und diese Verpflichtung auf Begleitpersonen und Besucher zu überbinden. Bei schweren Verstößen gegen die Bestimmungen der Anstalts- oder Hausordnung ist die Klinik berechtigt, den Unterbringungsvertrag ehestmöglich aufzulösen und bei bestehender Anstaltsbedürftigkeit den Patienten auf dessen Kosten und Gefahr in einer anderen Krankenanstalt unterzubringen.
14. AUSGANG, REVERS
14.1 Dem Patienten ist es nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Bestätigung der Klinik und des hauptbehandelnden Arztes das Betriebsgelände der Klinik zu verlassen. Der Patient nimmt zur Kenntnis, dass bei Verlassen des Betriebsgeländes der Klinik während einer stationären Behandlung auch mit schriftlicher Bestätigung der Klinik oder des hauptbehandelnden Arztes eine Leistungsfreiheit des Zusatzversicherers die Folge sein kann.
15. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
15.1 Zur Entscheidung aller aus dem Unterbringungsvertrag entstehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich und örtlich zuständige Gericht anzurufen. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Leistungen ist der Standort der Klinik – Linz. Es gilt
österreichisches Recht unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechtes.
16. SCHLUSSBESTIMMUNG
16.1 Eine Unwirksamkeit von Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Geltung aller übrigen Bestimmungen.